17.08.2020

Covid-19; ALV und Kurzarbeitsentschädigung

  • Ab dem 1. September 2020 entfällt die Mehrheit der ausserordentlichen Massnahmen (Ausweitung der Anspruchsgruppen, zusätzliche finanzielle Entlastung der Unternehmen) und es erfolgt eine Rückkehr zum ursprünglichen System der Kurzarbeitsentschädigung. 
  • Das summarische und vereinfachte Verfahren zur Kurzarbeitsentschädigung wird über den 31. August hinaus bis Ende Dezember 2020 verlängert.
  • Die Voranmeldefrist von 10 Tagen gilt wieder. Soll Kurzarbeitsentschädigung ab 1. September 2020 beantragt werden, muss die Voranmeldung bis 21. August 2020 erfolgt sein. Auf sämtlichen Verfügungen ist aufgeführt, an welchem Datum die Bewilligung in Kraft tritt. Eine Unternehmung muss eine neue Voranmeldung einreichen, wenn dieses Datum vor dem 1. Juni 2020 liegt und die Firma per 1. September 2020 weiterhin Kurzarbeitsentschädigung abrechnen möchte. Ab 1. September 2020 gilt wieder eine maximale Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von drei Monaten. Bewilligungen, die zu diesem Zeitpunkt älter als drei Monate sind, verlieren ihre Gültigkeit. 
  • Ab dem 1. September 2020 gilt neu eine Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 18 Monaten (statt 12 Monaten).
  • Konsultieren Sie in jedem Fall www.arbeit.swiss und informieren Sie sich über aktuelle Veränderungen.