Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Die Aufhebung der vom Bundestrat angeordneten Massnahmen bedeutet nicht, dass jegliche Schutzmassnahmen im Betrieb ohne Weiteres aufgehoben werden können. Vielmehr sind nun die Arbeitgebenden gefordert, auf die jeweiligen Betriebe und Arbeitnehmenden ausgerichtete Lösungen auszuarbeiten. Der Arbeitgeber ist für die Auswahl, Umsetzung und regelmässige Überprüfung der Einhaltung der Schutzmassnahmen verantwortlich.